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Münsterland Zeitung 11.01.2018

Staatsanwaltschaft verzichtet auf Revision 

Ahaus/Münster . Es wird keine Revision geben nach dem Urteil gegen einen 28-Jährigen wegen Totschlags in Ahaus. Die Staatsanwaltschaft hat lange geprüft. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Landgericht in Münster lebenslange Haft wegen Mordes für den 28-jährigen Mann aus Nigeria (l.) beantragt. Foto Guido Kirchner/dpa Von Christian Bödding Nach dem gewaltsamen Tod einer 22-jährigen Flüchtlingshelferin aus Ahaus war ein 28-jähriger Asylbeweber aus Nigeria im Oktober vergangenen Jahres wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Urteil in den vergangenen Wochen intensiv auf Rechtsfehler geprüft – und die Revision zurückgenommen. Das erklärte Oberstaatsanwalt Martin Botzenhardt, Pressedezernent der Staatsanwaltschaft Münster, auf Anfrage der Münsterland Zeitung. „Nach intensiver Prüfung sind wir zu der Bewertung gelangt, dass das ausführlich begründete Urteil keine Rechtsfehler aufweist, die erfolgversprechend mit einer Revision geltend werden können“, äußerte sich Martin Botzenhardt. 

Rechtliche Bewertung 

Das gelte insbesondere für die rechtliche Bewertung des Geschehens als Totschlag. Die Richter am Schwurgericht Münster sahen es als erwiesen an, dass der Mann im Februar 2017 auf offener Straße 21 Mal auf die 22 Jahre alte Studentin eingestochen hatte. Im Prozess hatte sich der 28-Jährige nicht zu den Vorwürfen geäußert. Mit ihrem Urteil waren die Richter am Schwurgericht Münster unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft geblieben, die lebenslange Haft wegen Mordes beantragt hatte. Auch die Nebenkläger – der Bruder und der Vater der Getöteten – haben ihre Revision zurückgenommen. Das teilte Dr. Daniel Stenner, Pressesprecher des Landgerichts Münster, ebenfalls auf Anfrage mit. „Anhängig ist damit meines Wissens nach nur noch die Revision des Angeklagten.“ Strafverteidiger Andreas Tinkl aus Münster, anwaltlicher Beistand des verurteilten Nigerianers, wollte die neue Entwicklung zunächst mit seinem Mandanten besprechen, äußerte am Mittwoch aber, dass die Verteidigung kein Interesse daran habe, in Revision zu gehen. Die Tat und der Prozess hatten die Emotionen in der Bevölkerung hochschlagen lassen. Kaplan Thaddeus Eze, ein Landsmann des Verurteilten, hatte kurz nach dem schrecklichen Geschehen im Gespräch mit der Münsterland Zeitung berichtet, dass sich die Stimmung in der Stadt Ahaus verändert habe. 

Krasse Auswirkungen 

Eze sprach seinerzeit von einem „Generalverdacht gegen alle, die anders aussehen“. Auf Facebook war nach der Urteilsverkündung in verschiedenen Gruppen unter anderem zu lesen, dass „so ein Urteil den Glauben an Recht und Gerechtigkeit verlieren lässt“. In einem Leserbrief hieß es, das Urteil sei ein Schlag ins Gesicht der Hinterbliebenen, Freunde und Angehörigen.

Juristischer Unterschied zwischen Totschlag und Mord 

 Das Strafrecht spricht vom Totschlag dann, wenn jemand einen anderen Menschen getötet und dies auch gewollt hat. Dafür reicht auch das Wissen um die Todesfolge der zugefügten Verletzungen. Ein Totschlag liegt auch vor, wenn der Täter den Tod des Opfers bei seinem Handeln nicht ausschließen kann, also billigend in Kauf nimmt, selbst wenn er ihn weder gewollt hat, noch sicher davon ausgehen konnte, dass sein Opfer stirbt. Ein Mord setzt allerdings noch mehr voraus: die Tötung eines anderen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck. So handelt besonders verwerflich, wer zum Beispiel aus reiner Mordlust tötet oder bei der Tat besonders grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln vorgeht oder etwa einen anderen Menschen tötet, um eine Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen, zum Beispiel aus Habgier heraus. Weitere Mordmerkmale sind die Heimtücke oder die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.

(Quelle: Münsterland Zeitung, 11. Januar 2018)